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   BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84   

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https://dejure.org/1990,10147
BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84 (https://dejure.org/1990,10147)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1990 - VI R 64/84 (https://dejure.org/1990,10147)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1990 - VI R 64/84 (https://dejure.org/1990,10147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Bewertung von Aufwendungen, die durch eine Dienstreise verursacht sind, als dienstlich veranlasste Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.08.1983 - VI R 155/80

    1. Unterhaltszuschüsse eines Referendars sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - 2.

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Es führte aus, bei Arbeitnehmern, die noch in Ausbildung ständen, sei die jeweilige Einsatzstelle der Mittelpunkt der auf - wenn auch begrenzte - Dauer abgestellten Tätigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1983 VI R 155/80, BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718).

    Die Ausbildungsverhältnisse von Gerichtsreferendaren, die der BFH im Urteil in BFHE 139, 190, BStBl II 1983, 718 beurteilt habe, wiesen gegenüber denen von Finanzanwärtern wesentliche Unterschiede auf: Jeder Referendar müsse sich in verschiedenen Dienststellen ausbilden lassen, während Finanzanwärter einer einzigen Stammdienststelle zuzuordnen seien und nur dann an ein anderes Finanzamt abgeordnet werden müßten, wenn die Ausbildung an ihrem Stamm-Finanzamt nicht möglich sei.

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86

    Bei Steueranwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts absolvierte

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Diese Umstände rechtfertigen die vom Kläger wie grundsätzlich auch vom FA geteilte Annahme, daß das Ausbildungs-Finanzamt über die gesamte Ausbildungszeit als dauerhafter Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit - hier der Ausbildung - des Klägers anzusehen war (vgl. auch das Urteil des Senats vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 BFHE 160, 542, BStBl II 1990, 859).

    Anmerkung: Zum Problemkreis der obigen und der beiden folgenden Entscheidungen sind noch die BFH-Urteile vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 und VI R 156/86 (BFHE 160, 542, 538, BStBl II 1990, 859, 861) ergangen.

  • BFH, 04.05.1990 - VI R 156/86

    Bei Finanzanwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts verbrachte

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Anmerkung: Zum Problemkreis der obigen und der beiden folgenden Entscheidungen sind noch die BFH-Urteile vom 4. Mai 1990 VI R 93/86 und VI R 156/86 (BFHE 160, 542, 538, BStBl II 1990, 859, 861) ergangen.
  • BFH, 03.10.1985 - VI R 129/82

    1. Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn als (zweite) Wohnung i. S. der doppelten

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Oktober 1985 VI R 129/82, BFHE 145, 513, BStBl II 1986, 369).
  • BFH, 14.07.1978 - VI R 179/76

    Nach dreimonatiger Tätigkeit an derselben Arbeitsstätte werden auch bei

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Daraus folgt, daß bei einer vorübergehenden Tätigkeit außerhalb des Ausbildungs-Finanzamtes für die ersten drei Monate (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 179/76, BFHE 125, 555, BStBl II 1978, 660) auch dann Dienstreisegrundsätze anzuwenden sind, wenn die auswärtige Tätigkeit insgesamt länger als drei Monate dauert.
  • BFH, 08.07.1983 - VI R 156/79

    Ausbildungsplan - Beamtenausbildung - Auswärtige Dienststelle

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Die Änderung gehe auf das kurz zuvor ergangene BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 VI R 156/79 (BFHE 139, 67, BStBl II 1983, 679) zurück und berücksichtigte damit nur den Rechtszustand, wie er sich aus der Rechtsprechung entwickelt habe.
  • BFH, 09.12.1988 - VI R 199/84

    1. Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten mit dem eigenen

    Auszug aus BFH, 04.05.1990 - VI R 64/84
    Danach muß eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein bzw., es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits zur alleinigen oder weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte geworden sein (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1988 VI R 199/84, BFHE 155, 362, BStBl II 1989, 296).
  • FG Köln, 21.06.2006 - 7 K 5826/03

    Steuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Weiterbildung als Aufwendungen für

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen in einer Entfernung von mindestens 15 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte vorübergehend tätig wird (BFH, Urt. v. 04.05.1990, VI R 64/84, BFH/NV 1991, 30).

    Danach muss eine von der tatsächlichen Arbeitsstätte abweichende regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden sein, und es darf der neue Einsatzort nicht seinerseits eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH, Urt. v. 04.05.1990, VI R 64/84, a.a.O.).

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